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ÖSTERREICHISCHER ARBEITER SÄNGERBUND
Bundeskanzleramt

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Die folgenden Regelungen gelten vorläufig vom 12. bis 21. Dezember 2021.

 

 

Aktuelle Corona Informationen

RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 12. DEZEMBER 2021

Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) löst die bisher geltenden Regelungen ab und gilt von 12. bis inklusive 21. Dezember 2021.

Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung legt die bundesweit geltenden Mindestregelungen fest. Bitte beachtet zusätzlich erlassene Verordnungen der einzelnen Länder – sie können strengere Regelungen vorsehen und gelten immer zusätzlich.

Übersicht über alle derzeit bundesweit geltenden Maßnahmen:
corona-ampel.gv.at
Die jeweiligen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern:
Regionale (zusätzliche) Maßnahmen | Corona Ampel (corona-ampel.gv.at)

Grundsätzliche Regelungen für Chöre:

Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte gemäß § 14 und sind wieder unter gewissen Voraussetzungen zulässig.

2G-Regel: An Zusammenkünften dürfen ausschließlich Sänger*innen mit einem nachgewiesenen
2G-Nachweis teilnehmen (§ 14 Abs. 2. Z 1). Ungeimpfte Personen dürfen nur an Proben zu beruflichen Zwecken oder zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung mit 3G-Nachweis teilnehmen.
Der Österreichische Arbeitersängerbund empfiehlt aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr beim Singen, sich jedenfalls vor jeder Probe, Auftritt oder Konzert einem geeigneten Test (idealerweise: PCR-Test) zu unterziehen.

Maskenpflicht: Teilnehmer einer Probe, eines Auftrittes oder eines Konzertes haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen (§ 14 Abs. 2 Z 2). Wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. gültiger PCR-Test, oftmaliges Lüften, größerer Abstand, …) das Infektionsrisiko minimiert wird, kann während des Singens die FFP2-Maske abgenommen werden. (§ 14 Abs. 6 2. Satz). Ansonsten ist auch beim Singen die FFP2-Maske zu tragen.

Auftritte bzw. Konzerte: Die Regelungen des jeweiligen Orts eines Auftrittes oder Konzerts (wie Konzertsaal, Gastronomie-, oder Freizeitbetrieb) (§§ 6 bis 10) sind zusätzlich zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt die jeweils strengere Regel (§ 14 Abs. 7).

Chorleiter*innen: Es gelten die Regelungen für den Ort der beruflichen Tätigkeit, ein 3G-Nachweis ist ausreichend somit ausreichend.
Der Österreichische Arbeitersängerbund empfiehlt seinen Chorleiter*innen trotzdem ausdrücklich, nur genesen oder geimpft eine Probe, Auftritt oder Konzert abzuhalten.

 Die Regelungen für Zusammenkünfte gelten sinngemäß für außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager, wobei ein 2,5G-Nachweis ausreichend ist (§ 15).

 Für Auftritte bei Gottesdiensten gelten ausschließlich die Regelungen der Bischofskonferenz.

Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:

Max. 25 Teilnehmer*innen in geschlossenen Räumen / Max. 300 Teilnehmer*innen im Freien:
• Maskenpflicht für alle Teilnehmer*innen außer gegebenenfalls beim Singen (siehe oben).
• Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer*innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.

Ab 50 Teilnehmer*innen:
• Ernennung einer/-s COVID-19-Beauftragten
• Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzept.
• Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (bis eine Woche vorher)

Ab 250 Teilnehmer*innen:
• Bewilligungs durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (mind. 2 Wochen vorher)

Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
• Max. 2.000 Teilnehmer*innen in geschlossenen Räumen
• Max. 4.000 Teilnehmer*innen im Freien.
• Die Regelungen wie für Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gelten zusätzlich.

 


 

[STAND bis 12.2.2021]

 

In Absprachen mit unserem Bundeschorleiter Dipl.Päd. Christian Stary, B.Ed. und dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, empfiehlt der Österreichische Arbeitersängerbund aufgrund  der erhöhten Ansteckungsgefahr beim Singen (erhöhte Aerosole)  ausdrücklich,
 

 einen 2G-Nachweis bei allen Zusammenkünften (Proben, Konzerte, Weihnachtsfeiern etc.) einzufordern und zu überprüfen! 

 Wir weisen darauf hin, dass nach der derzeit geltenden Rechtslage, die spezifischen Regeln für die Orte von Konzerten und Auftritten (Konzertsäle, Gastronomiebetriebe, ...) einzuhalten sind (2G-Nachweis, COVID-19-Beauftragter und -Präventionskonzept).

An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Bahnhofshallen, Unterführungen, ...) besteht FFP2-Maskenpflicht! Pfarr-, Gemeindesäle, Säle in Gasthäusern oder Kirchen sind dabei keine solch öffentlichen Orte und von der Maskenpflicht ausgenommen.
 
 Sang frei und Bleibt's G'sund!

 

 

RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 15. NOVEMBER 2021

Die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung löst die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ab und gilt von 15. bis 24. November 2021.

Grundsätzliche Regelungen für Chöre:

 

-    Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 13).

-    An Zusammenkünften dürfen nur mehr SängerInnen mit einem 2G-Nachweis teilnehmen, d.h. Ungeimpfte sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ungeimpfte dürfen nur an Proben zu beruflichen Zwecken oder zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung mit 3G-Nachweis teilnehmen (semiprofessionelle Chöre).

-    Für berufsmäßig tätige Chorleiter:innen gelten die Regelungen für den Ort der beruflichen Tätigkeit, d.h. ein 3G-Nachweis ist ausreichend. Berufliche Zwecke sind weit auszulegen, sodass auch ehrenamtliche Tätigkeiten darunter subsumiert werden können.

-    Bei einem Konzert sind für die Feststellung der Größenordnung die Personen, die zur Durchführung notwendig sind, nicht in die Anzahl der Teilnehmer:innen einzurechnen. Künstler:innen (Chor, Solist:innen etc.) und Aufsichtspersonal zählen somit nicht dazu.

-    Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die spezifischen Regelungen des jeweiligen Orts (wie Konzertsaal, Gastronomie-, Beherbergungsbetrieb oder Club) zu berücksichtigen (§§ 5 bis 9).

-    Sollten insgesamt mehr als 50 Personen (Mitwirkende und Teilnehmer:innen) bei einer Zusammenkunft (Probe, Konzert) anwesend sein, sind jedenfalls COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept notwendig.

-    An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (wie etwa Bahnhofshallen oder Unterführungen) besteht FFP2-Masken-Pflicht (§ 3). Pfarr-, Gemeindesäle, Säle in Gasthäusern oder Kirchen sind jedoch keine öffentlichen Orte in geschlossenen Räumen im Sinne der 5. COVID-19-SchuMaV.

-    ACHTUNG: Die Bundesländer können (und haben) strengere Sonderregeln erlassen. Für Auftritte bei Gottesdiensten gelten die Regelungen der Bischofskonferenz.

 

Zusammenkünfte bis 25 Personen:

-    Nur Geimpfte und Genesene dürfen teilnehmen. Ungeimpfte sind ausgeschlossen.

-    Erhebung der Kontaktdaten Aller die länger als 15 Minuten vor Ort sind.

Zusammenkünfte mit 25 bis 50 Personen (§ 13 Abs 3 Z 1):

-    2G-Nachweis für Alle.

-    Erhebung der Kontaktdaten aller TeilnehmerInnen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.

 

(Stand: 15.11.2021)